Allgemeine Geschäftsbedingungen Metafle

LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN VON Metaflex Doors Europe B.V., hinterlegt bei der Geschäftsstelle des Gerichts Gelderland am 3 August 2022 unter der Hinterlegungsnummer 23/2022

 In diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von Metaflex Doors Europe B.V. (nachfolgend: „Verkaufsbedingungen“) wird verstanden unter:

Dienstleistungen: alle Arbeiten und zu erbringenden Dienstleistungen, die Gegenstand eines Vertrages sind, unabhängig davon, ob die Arbeiten oder Dienstleistungen einen Bezug zu den Produkten aufweisen oder nicht; Garantiezeit: ein Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag der Lieferung in Bezug auf Elektroteile und bewegliche Teile der Produkte wie Führungsrollen, Bodenführung, Türöffner und Scharniere und ein Zeitraum von 24 Monaten ab dem Tag der Lieferung in Bezug auf alle sonstigen (Teile der) Produkte;
Metaflex: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Metaflex Doors Europe B.V., satzungsgemäßer Sitz und Geschäftsanschrift in (7122 MP) Aalten in der Ambachtsstraat 11;
Auftraggeber: jede natürliche oder juristische Person, mit der Metaflex einen Vertrag abschließt;
Bestellung: der Auftrag des Auftraggebers an Metaflex zur Lieferung eines Produkts oder zur Erbringung einer Dienstleistung;
Vertrag: jeder zustande gekommene Vertrag zwischen Metaflex und dem Auftraggeber zur Lieferung von Produkten oder Dienstleistungen an den Auftraggeber durch Metaflex sowie jede diesbezügliche Änderung oder Ergänzung und alle (Rechts-)Geschäfte, die für den Abschluss oder die Erfüllung dieses Vertrages notwendig sind;
Leistung: die von Metaflex zu liefernden Produkte und zu erbringenden Dienstleistungen;
Produkte: alle Sachen und Nutzungsrechte in Bezug auf diese Sachen, die Gegenstand eines Vertrages sind.

1.    Angebote und das Zustandekommen von Verträgen
1.1.    Jedes Angebot und jede Preisangabe von Metaflex ist unverbindlich.
1.2.    Wenn der Auftraggeber Metaflex Daten, Zeichnungen usw. zur Verfügung stellt, darf Metaflex von deren Richtigkeit ausgehen und wird ihr Angebot darauf beruhen.
1.3.    Ein Vertrag kommt zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem Metaflex eine Bestellung schriftlich annimmt oder eine solche ausführt.
1.4.    Wenn ihr Angebot nicht angenommen wird, hat Metaflex das Recht, alle ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Angebots entstandenen Kosten gegenüber dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

2.    Änderungen und Ergänzungen
2.1.    Änderungen oder Ergänzungen irgendeiner Bestimmung eines Vertrages und/oder der Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn diese von Metaflex schriftlich bestätigt wurden. Die Änderung oder Ergänzung gilt nur für den einschlägigen Vertrag.
2.2.    Eine Mehr- bzw. Minderarbeit liegt nur vor, soweit Metaflex Arbeiten auszuführen hat, die von der Auftragsbestätigung oder der Zeichnung von Metaflex abweichen. Metaflex wird diese abweichenden Arbeiten als Mehrarbeit in Rechnung stellen. Bei Minderarbeit wird der Preis für die Leistung verhältnismäßig herabgesetzt.

3.    Zeichnungen, Entwürfe usw.
3.1.    Alle im Rahmen des Angebots von Metaflex zur Verfügung gestellten Preisangaben, Software, Abbildungen, Kataloge, Zeichnungen, Modelle, Entwürfe, Spezifikationen sowie alle sonstigen Daten, wie Maße und dergleichen, sind so genau wie möglich wiedergegeben bzw. beschrieben. Hinsichtlich dieser Unterlagen behält sich Metaflex, soweit einschlägig, die Urheberrechte sowie alle sonstigen geistigen und industriellen Eigentumsrechte vor.
3.2.    Die Unterlagen bleiben, auch nach der Aufgabe einer Bestellung, Eigentum von Metaflex. Vorgenannte Unterlagen sind nur dann verbindlich, soweit dies schriftlich bestätigt wird. Details müssen nicht zur Verfügung gestellt werden.
3.3.    Der Auftraggeber darf Angebote, Zeichnungen, Modelle und Entwürfe von Metaflex Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Metaflex zur Verfügung stellen.
3.4.    Nach entsprechendem Verlangen von Metaflex ist der Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen dazu verpflichtet, die vorgenannten von Metaflex zur Verfügung gestellten Unterlagen portofrei zurückzusenden, widrigenfalls verwirkt er eine Vertragsstrafe von 5.000 € (fünftausend Euro) pro Tag einer Fristüberschreitung.

4.    Preis
4.1.    Wenn nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise exklusive:
–    MwSt., Ein- und Ausfuhrrechte, anderer Steuern, Abgaben und Rechte;
–    Abbruchhammer-, Brech- und Bohrarbeiten;
–    Schweiß- und Kabelarbeiten;
–    das Anbringen von Aussparungen;
–    Reise- und Übernachtungskosten;
–    Kosten für den Abtransport von Materialien und Abfällen.
4.2.    Alle Preise sind in Euro genannt, etwaige Kursänderungen werden in Rechnung gestellt und die Preise beruhen auf einer Lieferung ab Werk (Ex Works; entsprechend der aktuellen Fassung der Incoterms).
4.3.    Metaflex hat jederzeit das Recht, dem Auftraggeber eine oder mehrere Vorauszahlungen in Rechnung zu stellen.
4.4.    Die von Metaflex angebotenen Preise beruhen auf den zurzeit des Angebots geltenden, preisbestimmenden Faktoren.
4.5.    Eine preiserhöhende Änderung der selbstkostenbestimmenden Faktoren nach Abschluss des Vertrages darf Metaflex dem Auftraggeber in Rechnung stellen, wenn die Erfüllung des Vertrages zum Zeitpunkt der preiserhöhenden Änderung noch nicht abgeschlossen ist.
4.6.    Unter kostenerhöhenden Umständen sind Umstände zu verstehen, die so beschaffen sind, dass bei Abschluss des Vertrages nicht mit der Möglichkeit ihres Eintretens gerechnet werden musste, die Metaflex nicht zuzurechnen sind und die die Kosten des Vertrags erheblich erhöhen. Ist Metaflex der Ansicht, dass kostenerhöhende Umstände eingetreten sind, hat sie dies dem Auftraggeber schnellstmöglich schriftlich mitzuteilen.
4.7.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vorgenannte Preiserhöhung zugleich mit der Zahlung der Hauptsumme oder der nächsten vereinbarten fälligen Zahlung zu leisten.
4.8.    Anstatt der oben genannten Entschädigung zuzustimmen, ist der Auftraggeber berechtigt, den Auftrag einzuschränken, zu vereinfachen oder zu beenden; In diesem Fall wird der vom Kunden geschuldete Betrag nach Maßstäben der Angemessenheit und Fairness bestimmt.
4.9.    Wenn im Vertrag oder an anderer Stelle besondere Regelungen in Bezug auf kostensteigernde oder außergewöhnliche Umstände enthalten sind, gelten die Bestimmungen dieses Artikels nicht für die in diesen Regelungen geregelten Fälle.

5.    Zahlung
5.1.    Der Auftraggeber wird die ihm in Rechnung gestellten Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum begleichen. Alle Zahlungen werden auf solche Art und Weise geleistet, wie von Metaflex bestimmt.
5.2.    Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Zeitpunkt, am dem der einschlägige Betrag dem Bankkonto von Metaflex gutgeschrieben ist.
5.3.    Falls ein Vertrag in Teilen erfüllt wird, hat Metaflex das Recht, Zahlung für die erbrachte(n) Teillieferung(en) zu verlangen, bevor die übrige(n) Teillieferung(en) erbracht werden.
5.4.    Das Recht des Auftraggebers, mit seinen Ansprüchen gegenüber Metaflex aufzurechnen, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass Metaflex insolvent ist oder eine gerichtliche Schuldensanierung auf Metaflex angewandt wird.
5.5.    Wenn eine Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist geleistet wurde, schuldet der Auftraggeber Metaflex unverzüglich Zinsen und außergerichtliche Kosten. Der Zinssatz entspricht dem gesetzlichen (Handels-
)Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten pro Monat, wobei ein Teil eines Monats als gesamter Monat gilt. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen fünfzehn Prozent des unter Einbeziehung vorgenannter Zinsen vom Auftraggeber geschuldeten Betrages, mit einem Mindestbetrag von 150,- Euro.
5.6.    Sollten vor oder während der Erfüllung eines Vertrages nach dem Urteil von Metaflex gewichtige Gründe vorliegen, die gegen eine rechtzeitige Zahlung durch den Auftraggeber sprechen, hat Metaflex das Recht, nicht zu liefern oder nicht mehr weiter zu liefern, bis der Auftraggeber auf ihr Verlangen und zu ihrer Befriedigung Sicherheit gestellt hat für all dasjenige, was der Auftraggeber Metaflex schuldet oder schulden wird.
5.7.    Falls ein gemeinschaftlicher Auftrag an Metaflex vorliegt, haften die Auftraggebers, soweit die Lieferung/Erbringung der Sachen/Dienstleistungen zugunsten der gemeinschaftlichen Auftraggebers erfolgt ist, gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Rechnung(en).
5.8.    Wenn Metaflex im Rahmen eines Gerichtsverfahrens obsiegt, gehen alle von ihr in diesem Zusammenhang aufgewendeten Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

6.    Lieferfrist
6.1.    Angegebene Lieferfristen gelten nie als Fixfrist. Im Falle einer verspäteten Lieferung besteht daher die Pflicht, Metaflex zunächst schriftlich in Verzug zu setzen, bevor der Verzug eintritt.
6.2.    Die Lieferfrist und/oder der Erfüllungszeitraum beginnt erst dann zu laufen, wenn eine Vereinbarung hinsichtlich aller geschäftlichen und technischen Details getroffen wurde, sich alle notwendigen Daten, genehmigten Zeichnungen usw. im Besitz von Metaflex befinden, die vereinbarte (Termin-)Zahlung erhalten wurde und die notwendigen Bedingungen für die Erfüllung des Vertrages erfüllt wurden.
6.3.    Die Lieferung kann in Teilen erfolgen, je nach Fertigstellung bzw. Verfügbarkeit der Sachen Der Auftraggeber hat nicht das Recht, die Lieferung in Teilen zu verweigern.
6.4.    Eine von Metaflex genannte Lieferfrist beruht auf den zurzeit des Vertragsabschlusses für Metaflex geltenden Umständen. Wenn sich diese ändern, kann Metaflex die Lieferfrist und/oder den Erfüllungszeitraum um die unter diesen Umständen für die Vertragserfüllung notwendige Zeit verlängern.
6.5.    Wenn Mehrarbeit vorliegt, wird die Lieferfrist und/oder der Erfüllungszeitraum um die Zeit verlängert, die notwendig ist, um die dafür vorgesehenen Materialien und Teile zu liefern
(liefern zu lassen) und die Mehrarbeit zu verrichten.
6.6.    Wenn ein Aufschub hinsichtlich Verpflichtungen von Metaflex vorliegt, wird die Lieferfrist und/oder der Erfüllungszeitraum um die Dauer des Aufschubs verlängert.
6.7.    Für die Bestimmungen in Artikeln 6.4, 6.5 und 6.6 gilt außerdem, dass die Arbeiten erst ausgeführt werden, sobald die Planung dies erlaubt.
6.8.    Eine Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist und/oder des vereinbarten Erfüllungszeitraums gewährt dem Auftraggeber in keinem Falle ein Recht auf Schadensersatz, es sei denn, dass dies schriftlich vereinbart wurde.

7.    Lieferort; Gefahrübergang
7.1.    Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung von Produkten ab Werk (Incoterms aktuelle Fassung); der Gefahrübergang hinsichtlich des Produkts vollzieht sich zu dem Zeitpunkt, an dem Metaflex dieses dem Auftraggeber zur Verfügung stellt.
7.2.    Ungeachtet der Bestimmung in vorgenannter Ziffer können Metaflex und der Auftraggeber vereinbaren, dass Metaflex den Transport sicherstellt. Der Auftraggeber trägt neben den Transportkosten das Risiko der Lagerung, des Ein- und Ausladens und des Transportes. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Risiken versichern. 
7.3.    Falls Metaflex sich auf Verlangen des Auftraggebers damit einverstanden erklärt, die vereinbarte Lieferfrist hinauszuschieben, wird Metaflex die Produkte auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers während der Dauer des Aufschubs lagern. Ein Aufschub hinsichtlich der Lieferfrist führt nicht zu einem Aufschub hinsichtlich der Zahlung der von Metaflex in Rechnung gestellten Beträge.
7.4.    Falls der Auftraggeber die Produkte nach dem entsprechend Artikel 7.3 vereinbarten Aufschubzeitraum oder in jedem anderen Falle nicht oder nicht rechtzeitig abnimmt, hat Metaflex das Recht, die Produkte auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers gelagert zu halten oder diese an einen Dritten zu verkaufen. Der Auftraggeber schuldet die Kaufsumme weiterhin zuzüglich Zinsen und Kosten (im Wege des Schadensersatzes), jedoch im einschlägigen Falle abzüglich des Nettoertrages aus 
dem Verkauf an den Dritten.

8.    Eigentumsvorbehalt
8.1.    Nach der Lieferung bleibt Metaflex Eigentümer der gelieferten Produkte, solange der Auftraggeber:
a.    eine Pflichtverletzung begangen hat bzw. begehen wird in Bezug auf seine Pflichten aus irgendeinem mit Metaflex abgeschlossenen Vertrag,
b.    keine Zahlung hinsichtlich verrichteter oder noch zu verrichtender Arbeiten auf Grundlage solcher Verträge geleistet hat;
c.    Ansprüche, die sich aus einer Pflichtverletzung hinsichtlich vorgenannter Verträge ergibt, wie Schäden, Vertragsstrafen, Zinsen und Kosten, nicht erfüllt hat.
8.2.    solange das Eigentum an den Produkten nicht auf den Auftraggeber übergegangen ist, darf er die Produkte nicht verpfänden oder auf andere Weise belasten.
8.3.    Nachdem Metaflex sich auf ihren Eigentumsvorbehalt berufen hat, darf sie die gelieferten Produkte zurückholen. Der Auftraggeber erlaubt Metaflex, den Ort zu betreten, an dem sich diese Produkte befinden.
8.4.    Der Auftraggeber verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen bei einer zuverlässigen Versicherungsgesellschaft gegen Brand, Explosions- und Wasserschäden, Diebstahl, Unterschlagung und sonstige Schäden oder Verluste zu versichern und versichert zu halten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Metaflex den Versicherungsschein und/oder Quittungen hinsichtlich der Zahlung von Versicherungsprämien auf ihr Verlangen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Das Risiko hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen trägt der Auftraggeber
8.5.    Wenn Metaflex sich nicht auf ihren Eigentumsvorbehalt berufen kann, weil ein 
8.6.    Eigentumserwerb durch Verbindung hinsichtlich der Produkte erfolgt ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, Metaflex die neu gebildeten Sachen zu verpfänden.

9.    Kontrolle und Mängelrüge
9.1.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Produkte unverzüglich bei ihrer Lieferung zu überprüfen (überprüfen zu lassen) im Hinblick auf die Frage, ob diese die diesbezüglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Mängel sind spätestens 5 Tage nach Lieferung schriftlich gegenüber Metaflex anzuzeigen.
9.2.    Mängel, die redlicherweise nicht innerhalb der in Ziffer 1 bestimmten Frist festgestellt werden können, sind unmittelbar nach deren Feststellung, jedoch spätestens innerhalb der Garantiezeit schriftlich gegenüber Metaflex anzuzeigen.
9.3.    Nach der Feststellung eines Mangels ist der Auftraggeber verpflichtet, die Nutzung des betreffenden Produkts unverzüglich einzustellen, im Übrigen ist er zur Vermeidung von (weiteren) Schäden verpflichtet, alles redlicherweise Mögliche zu unternehmen und zu unterlassen.
9.4.    Der Auftraggeber wird jede für die Untersuchung der Mängelrüge notwendige Mitwirkung gewähren, indem er Metaflex u.a. die Möglichkeit bietet, die Umstände der Nutzung zu untersuchen, widrigenfalls verliert der Auftraggeber sämtliche Rechte.
9.5.    Aus der Bearbeitung einer Mängelanzeige kann der Auftraggeber keine Rechte herleiten.
9.6.    Es ist dem Auftraggeber nicht erlaubt, gelieferte Produkte ohne entsprechende vorherige Zustimmung von Metaflex zurückzusenden. Nur im Falle einer rechtzeitigen, richtigen und berechtigten Mängelrüge sind die angemessenen Kosten der Rücksendung von Metaflex zu tragen.
9.7.    Falls der Auftraggeber eine Mängelrüge hinsichtlich eines Produkts rechtzeitig, richtig und berechtigt erhebt, ist die sich daraus für Metaflex ergebende Haftung auf die in Artikel 10 dieser Verkaufsbedingungen genannten Verpflichtungen beschränkt.

10.    Verpflichtungen von Metaflex
10.1.    Alle von Metaflex verrichteten Arbeiten werden nach bestem Können und Vermögen ausgeführt und in Übereinstimmung mit den Anforderungen an fachmännische Fertigkeit. Ein Erfolg im Hinblick auf erbrachte Dienstleistungen wird gleichwohl ausdrücklich nicht garantiert.
10.2.    Metaflex garantiert gegenüber dem Auftraggeber, dass die Produkte bei Lieferung den diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen entsprechen, und garantiert für die Dauer der Garantiezeit die Mangelfreiheit der gelieferten Produkte.
10.3.    Unter der Bedingung, dass eine Mängelrüge innerhalb der Garantiezeit richtig und berechtigt erhoben wurde und hinreichend nachgewiesen wurde, dass die Produkte nicht den diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen entsprechend oder Material- und/oder Konstruktionsfehler aufweisen oder nicht richtig funktionieren, kann Metaflex entweder die mangelhaften Produkte oder deren Teile gegen Rücksendung durch neue Produkte oder Teile ersetzen, oder die betreffenden mangelhaften Produkte oder deren Teile reparieren, oder den entsprechenden Kaufpreis erstatten bzw. den in Rechnung gestellten Betrag gutschreiben gegen Rücksendung der mangelhaften Produkte oder Teile, oder dem Auftraggeber nachträglich einen im gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmenden Rabatt auf den Kaufpreis gewähren. Durch Erfüllung einer der vorgenannten Leistungen erlöschen sämtliche Verpflichtungen von Metaflex.
10.4.    Besteht die Leistung (auch) darin, ein geliefertes Produkt zu installieren und/oder zu montieren, garantiert Metaflex für die Dauer der Garantiezeit die Mangelfreiheit der Installation und/oder Montage. Wenn sich herausstellt, dass die Installation und/oder Montage mangelhaft ausgeführt wurde, wird Metaflex dies beheben.
10.5.    Die von Metaflex aufzuwendenden Reise- und Übernachtungskosten infolge der Erfüllung ihrer Verpflichtungen, wie in den beiden vorgenannten Artikeln genannt, trägt der Auftraggeber.
10.6.    Es besteht kein Recht auf die Garantie (wie in Artikeln 10.3 und 10.4 dieser Verkaufsbedingungen genannt), falls
•    (i) die Garantiezeit abgelaufen ist, oder
•    (ii) seitens des Auftraggebers Änderungen oder Reparaturen an Produkten 
•    vorgenommen wurden (einschließlich entfernen oder ändern der modell- oder seriennummern),
•    (iii) die Produkte in Abweichung von den bestimmungsgemäßen Zwecken verwendet wurden oder
(iv) die Produkte auf andere Weise nicht fachgerecht behandelt oder gewartet wurden (einschließlich der Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Gebrauchs- und Wartungsanweisungen) oder (v) der Auftraggeber sich gegenüber Metaflex im Verzug befindet.
10.7.    Für diejenigen Teile, für welche Metaflex und der Auftraggeber dies ausdrücklich vereinbart haben, gilt eine Herstellergarantie. Wenn der Auftraggeber die Gelegenheit zur Kenntnisnahme vom Inhalt der Herstellergarantie erhalten hat, tritt diese an die Stelle der Bestimmungen in diesem Artikel.

11.    Vertragserfüllung
11.1.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, Metaflex all diejenigen Informationen, welche Metaflex nach ihrem Urteil für eine richtige Vertragserfüllung benötigt, rechtzeitig und in der gewünschten Form zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit dieser Informationen.
11.2.    Der Auftraggeber sorgt dafür, dass es seinerseits keine Hindernisse gibt, die einer Einhaltung von bestimmten vereinbarten Fristen, einschließlich Liefer- und Abnahmefristen, im Wege stehen.
11.3.    Metaflex wird die ihr im Rahmen der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellten Informationen nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers in Abweichung vom vorgesehenen Zweck verwenden.

12.    Haftung von Metaflex
12.1.    Jede Haftung von Metaflex ist auf den Betrag beschränkt, auf den sie im einschlägigen Fall aufgrund der von ihr abgeschlossenen Haftpflichtversicherung(en) einen Anspruch hat, zuzüglich des Betrages der Selbstbeteiligung, den Metaflex nach den Versicherungsbedingungen im einschlägigen Fall zu tragen hat.
12.2.    Falls aus irgendwelchen Gründen keine Auszahlung auf Grundlage der Haftpflichtversicherung von Metaflex erfolgt, ist die Haftung von Metaflex auf den Rechnungsbetrag hinsichtlich der Leistung, durch die der Schaden verursacht wurde, beschränkt.
12.3.    Metaflex haftet nicht, weder aufgrund des Gesetzes noch aufgrund des Vertrages, für sogenannte mittelbare Schäden, die der Auftraggeber oder ein Dritter infolge der Erfüllung bzw. Nichterfüllung des Vertrages bzw. Nutzung der Produkte erleiden sollte. Als mittelbare Schäden gelten u.a.: Unternehmensschäden, Umweltschäden, Folgeschäden, Verzögerungsschäden, entgangene Gewinne, enttäuschte Erwartungen, Schäden, die durch die Verletzung von Drittrechten entstanden sind, einschließlich u.a. geistiger Eigentumsrechte.
12.4.    Die Bestimmungen in vorgenannten Ziffern lassen die gesetzliche Produkthaftung unberührt.
12.5.    Metaflex kann sich nicht auf die Haftungsbeschränkungen in Artikeln 12.1, 12.2 und 12.3 oder die Freistellungsverpflichtung aus Artikel 12.6 dieser Verkaufsbedingungen berufen, falls der betreffende Schaden durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit seitens Metaflex oder der zu ihrer Direktion oder Geschäftsleitung gehörenden leitenden Mitarbeiter verursacht wurde.
12.6.    Der Auftraggeber stellt Metaflex von allen Ansprüchen Dritter frei, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang stehen mit der Vertragserfüllung durch Metaflex bzw. (der Nutzung von) den Produkten, und wird Metaflex sämtliche Schäden, einschließlich (Rechts-)Beratungskosten, ersetzen, die Metaflex infolge solcher Ansprüche entstehen.

13.    Höhere Gewalt
13.1.    Als höhere Gewalt (eine „nicht zurechenbare Pflichtverletzung“) auf Seiten des Auftraggebers gelten jedenfalls nicht: Personalmangel, Streik, kranke Mitarbeiter, Verzögerungen beim Vertrieb, Pflichtverletzungen hinsichtlich der Erfüllung von durch den Auftraggeber eingeschalteten Dritten und/oder Liquiditäts- bzw. Solvenzprobleme auf Seiten des Auftraggebers.
13.2.    Falls das Ereignis höherer Gewalt 1 Monat angedauert hat, hat jede Partei das Recht, mittels einer eingeschriebenen Briefsendung gegenüber der jeweils anderen Partei ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Falls wegen höherer Gewalt auf Seiten des Auftraggebers vom Vertrag zurückgetreten wird, wird der Auftraggeber den Schaden, der Metaflex infolge des Rücktritts entsteht, und die Kosten, die Metaflex bis zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag aufgewendet hat, ersetzen.
13.3.    Der Auftraggeber und Metaflex werden einander schnellstmöglich von einem (möglichen) Ereignis höherer Gewalt in Kenntnis setzen.

14.    Geistiges Eigentum
14.1.    Der Auftraggeber erlangt kein Recht am geistigen Eigentum hinsichtlich der Produkte.
14.2.    Falls der Auftraggeber nach dem Urteil von Metaflex hinreichend nachgewiesen hat, dass die Produkte ein geistiges Eigentumsrecht eines Dritten verletzen, hat Metaflex das Recht, nach ihrer Wahl:

•    (i) ein solches Recht zu erwerben, sodass der Auftraggeber die Produkte weiterverwenden kann, oder
•    (ii) nach ihrem redlichen Urteil gleichwertige Produkte zur Verfügung zu stellen, oder die Produkte so zu ändern, dass keine Verletzung mehr vorliegt, oder
•    (iii) ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten gegen Rückzahlung des vom Auftraggeber (für den einschlägigen Teil) bezahlten Preises, abzüglich einer redlichen Vergütung für die Nutzung der Produkte bis zum Zeitpunkt des Rücktritts.
14.3.    Jede weitergehende Haftung oder Verpflichtung von Metaflex, einschließlich der Verpflichtung zum Schadensersatz, wird hiermit ausgeschlossen.

15.    Rechtswahl und zuständiges Gericht
15.1.    Auf diese Verkaufsbedingungen und den Vertrag findet niederländisches Recht Anwendung.
15.2.    Die Anwendung des UN-Kaufrechts 1980 (CISG) wird ausgeschlossen.
15.3.    Sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien sind, soweit keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, beim zuständigen Gericht in Arnheim anhängig zu machen, dabei gilt, dass Metaflex das Recht hat, Forderungen gegen den Auftraggeber, auch gleichzeitig, bei anderen Gerichten anhängig zu machen, die aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften für solche Forderungen zuständig sind.   

2022-08

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